Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Gruppe der zulässigen Postdiensteanbieter um deren Partner und kommunale Poststellen, die nur Post‑ und Telekommunikationsdienste erbringen dürfen. Außerdem wird ein Datum in der Regelung von 22 März 2020 auf 13 April 2020 korrigiert.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/20/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Gruppe der zulässigen Postdiensteanbieter um deren Partner und kommunale Poststellen, die nur Post‑ und Telekommunikationsdienste erbringen dürfen. Außerdem wird ein Datum in der Regelung von 22 März 2020 auf 13 April 2020 korrigiert.Schwerpunkte
- Die Definition von Postdiensteanbietern wird erweitert: Sie schließt nun auch deren Partner und kommunale Poststellen ein, die ausschließlich Post‑ und Telekommunikationsleistungen erbringen dürfen.
- Das in der Verordnung genannte Datum wird von 22 März 2020 auf 13 April 2020 geändert, sodass die Regelungen ab diesem Tag gelten.
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