Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 2 um zwei Absätze, die Öffnungszeiten‑Ausnahmen an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr festlegen, und bestimmt das Außerkrafttreten der gesamten Verordnung am 13. April 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/22/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt § 2 um zwei Absätze, die Öffnungszeiten‑Ausnahmen an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr festlegen, und bestimmt das Außerkrafttreten der gesamten Verordnung am 13. April 2020.Schwerpunkte
- § 2 wird um Absatz 2 erweitert: Die in Ziffer 3, 4, 8, 9 und 11 genannten Ausnahmen gelten an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr; strengere Öffnungszeiten‑Regelungen aus anderen Gesetzen bleiben bestehen.
- § 2 wird um Absatz 3 ergänzt: Die Ausnahme nach Ziffer 2 gilt an Werktagen von 07:40 bis höchstens 19:00 Uhr, ausgenommen sind Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten.
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