Zusammenfassung
Die Verordnung führt wegen COVID‑19 temporäre Sonderregeln im Strafverfahren ein: Zuständigkeiten können anders bestimmt werden, Fristen und Besuchsrechte werden ausgesetzt, und Videokonferenzen ersetzen persönliche Vernehmungen. Gültig vom 24. 03. 2020 bis zum 13. 04. 2020.Bundesministerium für Justiz3/23/2020XXVII
Strafrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung führt wegen COVID‑19 temporäre Sonderregeln im Strafverfahren ein: Zuständigkeiten können anders bestimmt werden, Fristen und Besuchsrechte werden ausgesetzt, und Videokonferenzen ersetzen persönliche Vernehmungen. Gültig vom 24. 03. 2020 bis zum 13. 04. 2020.Schwerpunkte
- COVID‑19‑Prävention wird als wichtiger Grund für die Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit (§ 28 StPO) oder für die Delegierung von Aufgaben (§ 39 StPO) anerkannt.
- Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen dürfen nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigte bereits in Haft ist.
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