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COVID‑19‑Sonderregelungen für das Strafverfahren (2020)
Verordnung vom 23.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung führt wegen COVID‑19 temporäre Sonderregeln im Strafverfahren ein: Zuständigkeiten können anders bestimmt werden, Fristen und Besuchsrechte werden ausgesetzt, und Videokonferenzen ersetzen persönliche Vernehmungen. Gültig vom 24. 03. 2020 bis zum 13. 04. 2020.
Bundesministerium für Justiz3/23/2020XXVII
Strafrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung führt wegen COVID‑19 temporäre Sonderregeln im Strafverfahren ein: Zuständigkeiten können anders bestimmt werden, Fristen und Besuchsrechte werden ausgesetzt, und Videokonferenzen ersetzen persönliche Vernehmungen. Gültig vom 24. 03. 2020 bis zum 13. 04. 2020.

Schwerpunkte

  • COVID‑19‑Prävention wird als wichtiger Grund für die Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit (§ 28 StPO) oder für die Delegierung von Aufgaben (§ 39 StPO) anerkannt.
  • Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen dürfen nur dann erlassen werden, wenn der Beschuldigte bereits in Haft ist.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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