Zusammenfassung
Die Verordnung 114/2020 streicht § 2, erweitert § 4 um die Möglichkeit von Video‑ und Telefonverhandlungen in bestimmten Strafverfahren und legt fest, dass die Änderungen einen Tag nach Veröffentlichung gelten.Bundesministerium für Justiz3/24/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 114/2020 streicht § 2, erweitert § 4 um die Möglichkeit von Video‑ und Telefonverhandlungen in bestimmten Strafverfahren und legt fest, dass die Änderungen einen Tag nach Veröffentlichung gelten.Schwerpunkte
- Der bisherige § 2 der Verordnung wird vollständig gestrichen.
- In § 4 wird ein neuer Satz eingefügt, der es erlaubt, Vernehmungen und Verhandlungen per Video‑ oder Telefonkonferenz durchzuführen, wenn die genannten Straftatbestände vorliegen.
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