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Änderung der COVID‑19‑Vorkehrungen für digitale Strafverfahren
Verordnung vom 24.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 114/2020 streicht § 2, erweitert § 4 um die Möglichkeit von Video‑ und Telefonverhandlungen in bestimmten Strafverfahren und legt fest, dass die Änderungen einen Tag nach Veröffentlichung gelten.
Bundesministerium für Justiz3/24/2020XXVII
Gerichtswesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 114/2020 streicht § 2, erweitert § 4 um die Möglichkeit von Video‑ und Telefonverhandlungen in bestimmten Strafverfahren und legt fest, dass die Änderungen einen Tag nach Veröffentlichung gelten.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 2 der Verordnung wird vollständig gestrichen.
  • In § 4 wird ein neuer Satz eingefügt, der es erlaubt, Vernehmungen und Verhandlungen per Video‑ oder Telefonkonferenz durchzuführen, wenn die genannten Straftatbestände vorliegen.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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