Änderung der e‑card FotoV – Frist für Lichtbilder von 3 auf 5 Monate verlängert
Verordnung vom 25.03.2020Zusammenfassung
Die Verordnung zur Anbringung von Lichtbildern auf der e‑card wird geändert: Die Frist für das Hochladen eines Bildes steigt von drei auf fünf Monate. Die neue Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/25/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Anbringung von Lichtbildern auf der e‑card wird geändert: Die Frist für das Hochladen eines Bildes steigt von drei auf fünf Monate. Die neue Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.Schwerpunkte
- Die Frist, innerhalb derer ein Lichtbild auf die e‑card hochgeladen werden muss, wird von drei auf fünf Monate verlängert.
- Ein neuer Absatz 4 wird in § 9 eingefügt, der die Wirksamkeit der geänderten Frist regelt.
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