<!--[-->Änderung der e‑card FotoV – Frist für Lichtbilder von 3 auf 5 Monate verlängert<!--]-->
Änderung der e‑card FotoV – Frist für Lichtbilder von 3 auf 5 Monate verlängert Verordnung vom 3/25/2020
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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/25/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Anbringung von Lichtbildern auf der e‑card wird geändert: Die Frist für das Hochladen eines Bildes steigt von drei auf fünf Monate. Die neue Regelung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Schwerpunkte

  • Die Frist, innerhalb derer ein Lichtbild auf die e‑card hochgeladen werden muss, wird von drei auf fünf Monate verlängert.
  • Ein neuer Absatz 4 wird in § 9 eingefügt, der die Wirksamkeit der geänderten Frist regelt.
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