Zusammenfassung
Die Verordnung 117/2020 erweitert die elektronische Labormeldepflicht, indem sie dem Gesundheitsminister Befugnisse zur Bekämpfung von SARS‑CoV‑2 gibt und die Regelungen vom 26. März 2020 bis zum 13. April 2020 befristet.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/26/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 117/2020 erweitert die elektronische Labormeldepflicht, indem sie dem Gesundheitsminister Befugnisse zur Bekämpfung von SARS‑CoV‑2 gibt und die Regelungen vom 26. März 2020 bis zum 13. April 2020 befristet.Schwerpunkte
- Ein neuer Satz wird in § 3 Abs. 3 eingefügt, der den Bundesminister für Gesundheit ermächtigt, Maßnahmen zur Bekämpfung von SARS‑CoV‑2 zu ergreifen.
- Ein neuer Absatz (3) wird in § 4 aufgenommen, der das Inkrafttreten der Änderung an den Tag der Kundmachung bindet und ein Ablaufdatum am 13. April 2020 festlegt.
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