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COVID‑19‑Sonderregelungen für den Strafvollzug (2020)
Verordnung vom 26.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt wegen COVID‑19 besondere Beschränkungen im Strafvollzug fest: Fristen und Strafantritte werden bis 30. April 2020 ausgesetzt, Besuche und Post eingeschränkt, und Freiheitsentziehungen generell verboten, mit wenigen Ausnahmen.
Bundesministerium für Justiz3/26/2020XXVII
Gesundheit
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt wegen COVID‑19 besondere Beschränkungen im Strafvollzug fest: Fristen und Strafantritte werden bis 30. April 2020 ausgesetzt, Besuche und Post eingeschränkt, und Freiheitsentziehungen generell verboten, mit wenigen Ausnahmen.

Schwerpunkte

  • Verfahrensfristen, die nach dem 22. März 2020 beginnen, sind bis zum 30. April 2020 ausgesetzt und laufen ab dem 1. Mai 2020 neu.
  • Der Strafantritt von Personen, die sich noch nicht in Haft befinden und deren Strafe drei Jahre nicht übersteigt, ist bis zum 30. April 2020 verboten, außer bei bestimmten schweren Straftaten.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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9 - Wien


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