Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen bis zum 31. Mai 2020, steuerliche Erleichterungsanträge wegen COVID‑19 per E‑Mail an das Finanzministerium zu senden. Sie regelt zudem die Aufbewahrungspflicht und trat am 15. März 2020 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen3/27/2020XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen bis zum 31. Mai 2020, steuerliche Erleichterungsanträge wegen COVID‑19 per E‑Mail an das Finanzministerium zu senden. Sie regelt zudem die Aufbewahrungspflicht und trat am 15. März 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 86a der Bundesabgabenordnung (BAO) und schafft die rechtliche Grundlage für elektronische Anträge.
- Erlaubt werden Anträge auf Herabsetzung von Einkommen‑ bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen, ggf. in Verbindung mit anderen steuerlichen Erleichterungen.
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