Aussetzung von Beiträgen für Schülerheime wegen COVID‑19 (Verordnung 128/2020)
Verordnung vom 01.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 128/2020 setzt für das Schuljahr 2019/20 die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen aus, wenn die Pandemie den Unterricht verhindert hat. Die Regelung gilt ab April 2020 bis zum Wiederbeginn des normalen Unterrichts.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/1/2020XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung 128/2020 setzt für das Schuljahr 2019/20 die Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen aus, wenn die Pandemie den Unterricht verhindert hat. Die Regelung gilt ab April 2020 bis zum Wiederbeginn des normalen Unterrichts.Schwerpunkte
- Für Schülerinnen und Schüler, die wegen der Corona‑Pandemie im Schuljahr 2019/20 nicht am Unterricht teilnehmen konnten, wird die Beitragspflicht ausgesetzt.
- Die Aussetzung gilt vom Beitragsmonat April 2020 bis zum ersten Monat, in dem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet.
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