COVID‑19‑Verordnung: Speiseabholung erlaubt, Beherbergungsbetriebe für Erholung gesperrt
Verordnung vom 02.04.2020Zusammenfassung
Die 130. Verordnung ändert die COVID‑19‑Maßnahmen‑Verordnung: Sie erlaubt das kontaktlose Abholen von Speisen bei Abstand von einem Meter und verbietet den Besuch von Beherbergungsbetrieben zu Erholungszwecken, mit Ausnahmen für bereits untergebrachte Gäste, pflegebedürftige Personen, berufliche Gründe oder dringenden Wohnbedarf.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/2/2020XXVII
Gesundheit
öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 130. Verordnung ändert die COVID‑19‑Maßnahmen‑Verordnung: Sie erlaubt das kontaktlose Abholen von Speisen bei Abstand von einem Meter und verbietet den Besuch von Beherbergungsbetrieben zu Erholungszwecken, mit Ausnahmen für bereits untergebrachte Gäste, pflegebedürftige Personen, berufliche Gründe oder dringenden Wohnbedarf.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz erlaubt das Abholen von vorbestellten Speisen, sofern der Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen eingehalten wird.
- Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung wird verboten, wobei Ausnahmen für bereits untergebrachte Gäste, pflegebedürftige Personen, berufliche Gründe und dringenden Wohnbedarf gelten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.