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COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung 2020
Verordnung vom 06.04.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung legt für das Jahr 2020 eine maximale Gesamtauszahlung von 3 000 Mio. € für Kurzarbeitsbeihilfen fest. Sie gilt vom Tag der Kundmachung (6. April 2020) bis zum 31. Dezember 2020.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend4/6/2020XXVII
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die COVID‑KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung legt für das Jahr 2020 eine maximale Gesamtauszahlung von 3 000 Mio. € für Kurzarbeitsbeihilfen fest. Sie gilt vom Tag der Kundmachung (6. April 2020) bis zum 31. Dezember 2020.

Schwerpunkte

  • Für das Jahr 2020 wird die maximale Gesamtauszahlung für Kurzarbeitsbeihilfen auf drei Milliarden Euro festgelegt.
  • Die Verordnung tritt am Tag ihrer Kundmachung (6. April 2020) in Kraft und endet automatisch am 31. Dezember 2020.
Dokumente (PDFs)
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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