Zusammenfassung
Die 137. Verordnung von 2020 legt für den Monat April die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird – von 0 % bis zu 53 % je nach Dienstort.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten4/8/2020XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die 137. Verordnung von 2020 legt für den Monat April die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird – von 0 % bis zu 53 % je nach Dienstort.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für April 2020 die jeweiligen Hundertsätze je Dienstort fest.
- Die Sätze reichen von 0 % (keine Zulage) bis zu 53 %, abhängig vom jeweiligen Auslandseinsatzort.
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