Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Jänner 2020)
Verordnung vom 22.01.2020Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2020 die Hundertsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland Kaufkraftausgleichszulagen erhalten.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/22/2020XXVII
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2020 die Hundertsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland Kaufkraftausgleichszulagen erhalten.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport erlassen.
- Sie legt für den Monat Jänner 2020 für jede im Ausland eingesetzte Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt.
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