Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt virtuelle Gesellschafts‑Versammlungen, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Videoverbindung teilnehmen können, und legt technische sowie organisatorische Mindeststandards fest.Bundesministerium für Justiz4/8/2020XXVII
Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt virtuelle Gesellschafts‑Versammlungen, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Videoverbindung teilnehmen können, und legt technische sowie organisatorische Mindeststandards fest.Schwerpunkte
- Der Begriff „virtuelle Versammlung“ wird definiert: Eine Versammlung, bei der die Teilnehmer nicht physisch anwesend sind.
- Eine virtuelle Versammlung ist zulässig, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Video‑Zweiweg‑Verbindung in Echtzeit teilnehmen können.
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