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COVID‑19‑Verordnung für virtuelle Gesellschaftsversammlungen 2020
Verordnung vom 08.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt virtuelle Gesellschafts‑Versammlungen, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Videoverbindung teilnehmen können, und legt technische sowie organisatorische Mindeststandards fest.
Bundesministerium für Justiz4/8/2020XXVII
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt virtuelle Gesellschafts‑Versammlungen, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Videoverbindung teilnehmen können, und legt technische sowie organisatorische Mindeststandards fest.

Schwerpunkte

  • Der Begriff „virtuelle Versammlung“ wird definiert: Eine Versammlung, bei der die Teilnehmer nicht physisch anwesend sind.
  • Eine virtuelle Versammlung ist zulässig, wenn alle Teilnehmer per Audio‑ und Video‑Zweiweg‑Verbindung in Echtzeit teilnehmen können.
Dokumente (PDFs)
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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