Änderung der Frist für elektronische Labormeldungen an das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Verordnung vom 08.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das Meldedatum für elektronische Labormeldungen von 13. April 2020 auf 31. Dezember 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/8/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert das Meldedatum für elektronische Labormeldungen von 13. April 2020 auf 31. Dezember 2020.Schwerpunkte
- Die Verordnung wird aufgrund von § 4 Abs. 15 Epidemiegesetz 1950 geändert.
- Das bisherige Meldedatum „13. April 2020“ wird auf den 31. Dezember 2020 verschoben.
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