<!--[-->Änderung der Frist für elektronische Labormeldungen an das Register anzeigepflichtiger Krankheiten<!--]-->
Änderung der Frist für elektronische Labormeldungen an das Register anzeigepflichtiger Krankheiten
Verordnung vom 08.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Meldedatum für elektronische Labormeldungen von 13. April 2020 auf 31. Dezember 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/8/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert das Meldedatum für elektronische Labormeldungen von 13. April 2020 auf 31. Dezember 2020.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung wird aufgrund von § 4 Abs. 15 Epidemiegesetz 1950 geändert.
  • Das bisherige Meldedatum „13. April 2020“ wird auf den 31. Dezember 2020 verschoben.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Anschober Rudolf © Parlamentsdirektion

Anschober Rudolf

GRÜNE


4 - Oberösterreich



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.