Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. April 2020 erweitert die bisherige Regelung für temporäre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Schweiz und Liechtenstein um die Tschechische Republik und die Slowakische Republik. Die Änderungen betreffen nur die Formulierung im Titel und im ersten Paragraphen.Bundesministerium für Inneres4/9/2020XXVII
Grenze
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. April 2020 erweitert die bisherige Regelung für temporäre Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Schweiz und Liechtenstein um die Tschechische Republik und die Slowakische Republik. Die Änderungen betreffen nur die Formulierung im Titel und im ersten Paragraphen.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 10 Abs. 2 GrekoG, der die rechtliche Grundlage für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen bildet.
- Im ersten Paragraphen wird die Formulierung von „zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein“ um die Tschechische Republik und die Slowakische Republik ergänzt.
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