Bestellung der COVID‑19‑Finanzierungsagentur (COFAG) als weitere Finanzminister‑Beauftragte
Verordnung vom 13.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung vom 13. April 2020 bestellt die COVID‑19‑Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) als weitere Beauftragte des Finanzministers, um im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 und des KMU‑Förderungsgesetzes Garantien für Unternehmen zu gewähren. Die COFAG ist weisungsfrei und die Verordnung tritt am 14. April 2020 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen4/13/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 13. April 2020 bestellt die COVID‑19‑Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) als weitere Beauftragte des Finanzministers, um im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 und des KMU‑Förderungsgesetzes Garantien für Unternehmen zu gewähren. Die COFAG ist weisungsfrei und die Verordnung tritt am 14. April 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Bundesminister für Finanzen bestellt die COFAG als weitere Beauftragte, damit sie im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 und des KMU‑Förderungsgesetzes Garantien und Förderungen für Unternehmen bereitstellen kann.
- Die COFAG ist bei Ausübung ihrer Funktionen weisungsfrei, das heißt sie handelt eigenständig ohne Weisungen von übergeordneten Stellen.
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