Elektronische Einreichung von Anträgen an die Finanzstrafbehörde wegen COVID‑19
Verordnung vom 16.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen bis zum 31. Mai 2020, Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Reduktion von Säumniszuschlägen per E‑Mail an die Finanzstrafbehörde zu senden. Das Original muss unterschrieben und sieben Jahre archiviert werden. Inkrafttreten war der 15. März 2020.Bundesministerium für Finanzen4/16/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen bis zum 31. Mai 2020, Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Reduktion von Säumniszuschlägen per E‑Mail an die Finanzstrafbehörde zu senden. Das Original muss unterschrieben und sieben Jahre archiviert werden. Inkrafttreten war der 15. März 2020.Schwerpunkte
- Unternehmen dürfen bis zum 31. Mai 2020 Anträge zu Stundung, Ratenzahlung, Befreiung von Stundungszinsen und Reduktion von Säumniszuschlägen per E‑Mail an die Finanzstrafbehörde senden.
- Jedes eingereichte Anbringen muss unterschrieben werden und das Original ist sieben Jahre lang aufzubewahren.
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