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COVID‑19‑Verordnung: Ausnahmen für nicht‑öffentliche Sportstätten
Verordnung vom 18.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung erweitert die COVID‑19‑Maßnahmen um Regelungen, die die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten für bestimmte Sportlergruppen erlauben, sofern Abstand und Raumgrößen‑Vorgaben eingehalten werden.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/18/2020XXVII
Sport
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung erweitert die COVID‑19‑Maßnahmen um Regelungen, die die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten für bestimmte Sportlergruppen erlauben, sofern Abstand und Raumgrößen‑Vorgaben eingehalten werden.

Schwerpunkte

  • Eine neue Ziffer 24 wird in § 2 eingefügt, die Sportbetrieben die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten unter definierten Bedingungen erlaubt.
  • Ein neuer Absatz 7 wird zu § 5 hinzugefügt und verweist auf die neue Ziffer 24; er tritt am 20. April 2020 in Kraft.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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