Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die COVID‑19‑Maßnahmen um Regelungen, die die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten für bestimmte Sportlergruppen erlauben, sofern Abstand und Raumgrößen‑Vorgaben eingehalten werden.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/18/2020XXVII
Sport
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die COVID‑19‑Maßnahmen um Regelungen, die die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten für bestimmte Sportlergruppen erlauben, sofern Abstand und Raumgrößen‑Vorgaben eingehalten werden.Schwerpunkte
- Eine neue Ziffer 24 wird in § 2 eingefügt, die Sportbetrieben die Nutzung nicht‑öffentlicher Sportstätten unter definierten Bedingungen erlaubt.
- Ein neuer Absatz 7 wird zu § 5 hinzugefügt und verweist auf die neue Ziffer 24; er tritt am 20. April 2020 in Kraft.
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