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COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO: Sonderregelungen für Gerichts­einreichungen während der Pandemie
Verordnung vom 20.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ermöglicht Personen, die wegen COVID‑19 zu Hause bleiben müssen und keinen Anwalt haben, Anträge per Telefon und E‑Mail an das Gericht zu senden. Zudem können sie Anträge auf einstweilige Verfügung über Sicherheitsbehörden oder Opferschutzeinrichtungen einreichen.
Bundesministerium für Justiz4/20/2020XXVII
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung ermöglicht Personen, die wegen COVID‑19 zu Hause bleiben müssen und keinen Anwalt haben, Anträge per Telefon und E‑Mail an das Gericht zu senden. Zudem können sie Anträge auf einstweilige Verfügung über Sicherheitsbehörden oder Opferschutzeinrichtungen einreichen.

Schwerpunkte

  • Personen, die wegen COVID‑19 zu Hause bleiben müssen und keinen Anwalt haben, können Anträge per Telefon und anschließend per E‑Mail an das zuständige Gericht senden; dem Antrag müssen ein Identitätsnachweis und der Bescheid über die Wohnungsanordnung beigefügt werden.
  • Während eines Betretungs‑ und Annäherungsverbots können dieselben Personen Anträge auf einstweilige Verfügung (nach §§ 382b/382e EO) über ein öffentliches Sicherheitsorgan einreichen; das Organ muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen an das Gericht weiterleiten, vorzugsweise elektronisch.
Dokumente (PDFs)
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