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COVID‑19‑Berufsschulverordnung (C‑BSchVO) – Regelungen für ortsungebundenen Unterricht
Verordnung vom 20.04.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Berufsschulverordnung legt fest, dass ab dem 16. März 2020 der Unterricht an Berufsschulen ortsungebunden über digitale Medien stattfinden kann. Sie definiert Ausnahmen, Hygieneregeln und Sonderbestimmungen für praktische Fächer sowie Prüfungen.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/20/2020XXVII
Bildung
Gesundheit
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Berufsschulverordnung legt fest, dass ab dem 16. März 2020 der Unterricht an Berufsschulen ortsungebunden über digitale Medien stattfinden kann. Sie definiert Ausnahmen, Hygieneregeln und Sonderbestimmungen für praktische Fächer sowie Prüfungen.

Schwerpunkte

  • Ab dem 16. März 2020 wird für alle Berufsschulen ortsungebundener Unterricht eingeführt; Ausnahmen gelten nur für in Anlage A genannte Klassen und Schulen.
  • Der Unterricht, die Leistungsbewertung und schulische Gremiensitzungen dürfen über digitale Kanäle (E‑Mail, Lernplattformen, Telefon, Video‑Call) durchgeführt werden.
Dokumente (PDFs)
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Faßmann Heinz, Dr.

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