<!--[-->Änderung der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung (2020)<!--]-->
Änderung der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung (2020)
Verordnung vom 21.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 168/2020 ändert die COVID‑KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung, indem sie für das Jahr 2020 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 7 000 Millionen Euro festsetzt.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend4/21/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 168/2020 ändert die COVID‑KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung, indem sie für das Jahr 2020 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 7 000 Millionen Euro festsetzt.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für das Jahr 2020 eine finanzielle Obergrenze von 7 000 Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest.
  • Die gesetzliche Grundlage der Änderung ist § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes (AMPFG).
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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