COVID‑19‑Maßnahmen in Strafsachen – Besucherbeschränkungen und Aufhebung von § 3
Verordnung vom 27.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert bestehende Maßnahmen zur Eindämmung von COVID‑19 in Strafsachen: § 3 wird aufgehoben, neue Besucherbeschränkungen werden in § 5 eingeführt und das Datum in § 8 angepasst. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Mai 2020.Bundesministerium für Justiz4/27/2020XXVII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert bestehende Maßnahmen zur Eindämmung von COVID‑19 in Strafsachen: § 3 wird aufgehoben, neue Besucherbeschränkungen werden in § 5 eingeführt und das Datum in § 8 angepasst. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Mai 2020.Schwerpunkte
- Der bisherige Paragraph 3 wird vollständig aufgehoben.
- In § 5 wird ein neuer Absatz (2) eingefügt, der regelt, dass pro Inhaftiert nur ein Besucher gleichzeitig zugelassen wird – mit Ausnahme für Kinder unter 14 Jahren, die von einer erwachsenen Begleitperson begleitet werden dürfen.
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