<!--[-->Änderung der Strafvollzugsverordnung wegen COVID‑19 (2020)<!--]-->
Änderung der Strafvollzugsverordnung wegen COVID‑19 (2020)
Verordnung vom 29.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 184/2020 passt das Strafvollzugsgesetz an die COVID‑19‑Pandemie an. Sie verschiebt Fristen für den Strafantritt, regelt Besucherbeschränkungen und legt neue Regeln für elektronisch überwachten Hausarrest fest.
Bundesministerium für Justiz4/29/2020XXVII
Strafrecht
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 184/2020 passt das Strafvollzugsgesetz an die COVID‑19‑Pandemie an. Sie verschiebt Fristen für den Strafantritt, regelt Besucherbeschränkungen und legt neue Regeln für elektronisch überwachten Hausarrest fest.

Schwerpunkte

  • Fristen, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen und laufen ab dem 1. Juli 2020 neu.
  • Strafgefangene, die auf freiem Fuß sind und deren Strafe nicht länger als drei Jahre dauert, dürfen ihre Strafe bis zum 30. Juni 2020 antreten, wenn die Anordnung vor dem 27. März 2020 erlassen und bis zum 30. Mai 2020 zugestellt wurde.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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