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COVID‑19‑Sonderbestimmungen für die Zivilluftfahrt
Verordnung vom 30.04.2020

Zusammenfassung

Die Luftfahrt‑COVID‑19‑Verordnung von 2020 setzt Fristen in der Zivilluftfahrt‑Personalverordnung und der Zivilluftfahrzeug‑ und Luftfahrtgerät‑Verordnung, die ab dem 16. März 2020 beginnen, bis zum 30. April 2020 aus. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie4/30/2020XXVII
Luftfahrt
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Luftfahrt‑COVID‑19‑Verordnung von 2020 setzt Fristen in der Zivilluftfahrt‑Personalverordnung und der Zivilluftfahrzeug‑ und Luftfahrtgerät‑Verordnung, die ab dem 16. März 2020 beginnen, bis zum 30. April 2020 aus. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung fügt eine neue Sonderbestimmung (§ 1c) in die Zivilluftfahrt‑Personalverordnung ein, die den Fortlauf von Fristen, die am 16. März 2020 begannen oder danach beginnen, bis zum 30. April 2020 hemmt.
  • Entsprechend wird in der Zivilluftfahrzeug‑ und Luftfahrtgerät‑Verordnung ein neuer Paragraph (§ 81a) eingefügt, der dieselbe Fristhemmung bis zum 30. April 2020 vorsieht.
Dokumente (PDFs)
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