Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. April 2020 aktualisiert die Freisetzungsverordnung von 2005: Sie korrigiert Verweise in § 1 und § 2, ersetzt alte Leitlinien durch aktuelle EFSA‑Empfehlungen in § 3, ergänzt § 6 um einen neuen Absatz und führt § 7 ein, das die EU‑Richtlinie 2018/350 zur Umweltprüfung von GVO umsetzt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/30/2020XXVII
Umwelt
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 30. April 2020 aktualisiert die Freisetzungsverordnung von 2005: Sie korrigiert Verweise in § 1 und § 2, ersetzt alte Leitlinien durch aktuelle EFSA‑Empfehlungen in § 3, ergänzt § 6 um einen neuen Absatz und führt § 7 ein, das die EU‑Richtlinie 2018/350 zur Umweltprüfung von GVO umsetzt.Schwerpunkte
- In § 1 wird das Zitat von „§ 37 Abs. 2“ auf „§ 37 Abs. 1“ geändert, sodass die aktuelle Definition der GVO‑Kategorien verwendet wird.
- In § 2 wird die Formulierung „gemäß § 55 Abs. 2“ zu „gemäß § 55 Abs. 1“ korrigiert, um die aktuelle Rechtsgrundlage für Inverkehrbringen zu nutzen.
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