Änderung der COVID‑19‑Berufsschulverordnung – Ausnahmeregelungen für Präsenzunterricht ab Juni 2020
Verordnung vom 30.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Berufsschulverordnung, um Schülern ab dem 3. Juni 2020 eine Befreiung vom ortsungebundenen Unterricht zu ermöglichen – mit Ausnahmen für Salzburg und einer Gültigkeit bis 30. Juni 2020.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/30/2020XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Berufsschulverordnung, um Schülern ab dem 3. Juni 2020 eine Befreiung vom ortsungebundenen Unterricht zu ermöglichen – mit Ausnahmen für Salzburg und einer Gültigkeit bis 30. Juni 2020.Schwerpunkte
- Die neue Absatz‑2 zu § 17 regelt, dass die geänderte Anlage A mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (30. April 2020) in Kraft tritt und am 30. Juni 2020 außer Kraft geht.
- Schülerinnen und Schüler von ganzjährigen Berufsschulen können ab dem 3. Juni 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, außer im Bundesland Salzburg, wo die Entscheidung allein durch die Schulleitung erfolgt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.