Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Einreise‑Bestimmungen aus Nachbarstaaten: Sie führt neue Regeln für die Landweg‑Einreise ein, erlaubt Saisonarbeitskräften und Pflegepersonal unter Auflagen das Einreisen per Zug/Bus und definiert Ausnahmen für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/30/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Einreise‑Bestimmungen aus Nachbarstaaten: Sie führt neue Regeln für die Landweg‑Einreise ein, erlaubt Saisonarbeitskräften und Pflegepersonal unter Auflagen das Einreisen per Zug/Bus und definiert Ausnahmen für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 1 legt fest, dass Einreise auf dem Landweg nur erlaubt ist, wenn verfassungs‑ und unionsrechtliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
- Saisonarbeitskräfte aus Land‑ und Forstwirtschaft sowie Pflege‑ und Gesundheitspersonal dürfen per Zug oder Bus einreisen, müssen jedoch eine 14‑tägige selbstüberwachte Quarantäne absolvieren und bei einem negativen Test diese beenden können; bei fehlender Unterkunft ist ein Nachweis erforderlich.
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