COVID‑19‑Lockerungsverordnung – Mindestabstand und Maskenpflicht (Mai–Juni 2020)
Verordnung vom 30.04.2020Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Lockerungsverordnung regelt ab dem 1. Mai 2020 Abstand und Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, Kundenbereichen, am Arbeitsplatz und im Verkehr, mit vielen Ausnahmen für Schulen, Gesundheits‑ und Pflegeeinrichtungen. Sie gilt bis zum 30. Juni 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/30/2020XXVII
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Lockerungsverordnung regelt ab dem 1. Mai 2020 Abstand und Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, Kundenbereichen, am Arbeitsplatz und im Verkehr, mit vielen Ausnahmen für Schulen, Gesundheits‑ und Pflegeeinrichtungen. Sie gilt bis zum 30. Juni 2020.Schwerpunkte
- Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien und in geschlossenen Räumen muss ein Abstand von mindestens einem Meter zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zudem das Tragen einer Maske verpflichtend.
- In Kundenbereichen von Betrieben gilt ein Mindestabstand von einem Meter, das Tragen von Masken ist Pflicht, und maximal 10 m² pro Kunde dürfen genutzt werden; bei kleineren Flächen darf nur ein Kunde gleichzeitig anwesend sein.
Dokumente (PDFs)
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