DAC‑Verordnung Wachau – Qualitäts‑ und Kennzeichnungsvorschriften für Wein
Verordnung vom 05.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass Wein aus der Wachau nur als „DAC Wachau“ verkauft werden darf, wenn er aus handgepflückten Trauben aus der Wachau stammt und bestimmte Qualitäts‑ sowie Kennzeichnungsanforderungen erfüllt.Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus5/5/2020XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass Wein aus der Wachau nur als „DAC Wachau“ verkauft werden darf, wenn er aus handgepflückten Trauben aus der Wachau stammt und bestimmte Qualitäts‑ sowie Kennzeichnungsanforderungen erfüllt.Schwerpunkte
- Wein darf nur als „DAC Wachau“ vermarktet werden, wenn er ausschließlich aus handgepflückten Trauben aus der Wachau stammt und die allgemeinen Qualitätsanforderungen erfüllt.
- Herstellung oder Abfüllung außerhalb der Wachau ist nur erlaubt, wenn der Winzer eigene Weinberge in der Wachau hat oder einen Flächenvertrag mit Wachauer Parzellen besitzt; die betroffenen Flächen müssen bis zum 31. Juli des jeweiligen Erntejahres dem Regionalen Weinkomitee gemeldet werden.
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