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COVID‑19‑Risikogruppe‑Verordnung 2020 – Definition und Attestregelung
Verordnung vom 07.05.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Risikogruppe‑Verordnung legt fest, welche chronischen Erkrankungen und Zustände Personen als besonders gefährdet einstufen und regelt die Ausstellung von Risiko‑Attesten ab dem 6. Mai 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/7/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Risikogruppe‑Verordnung legt fest, welche chronischen Erkrankungen und Zustände Personen als besonders gefährdet einstufen und regelt die Ausstellung von Risiko‑Attesten ab dem 6. Mai 2020.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert die allgemeine COVID‑19‑Risikogruppe, also Personen, die wegen bestimmter Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.
  • Zu den medizinischen Indikationen zählen schwere Lungenerkrankungen, Herzinsuffizienz, aktive Krebserkrankungen, Immunsuppression nach Organ‑ oder Knochenmarkstransplantation, chronische Nieren- und Lebererkrankungen, schwere Adipositas (BMI ≥ 40), Diabetes mit hohen Blutzuckerwerten sowie arterielle Hypertonie mit Endorganschäden.
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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