Zusammenfassung
Im Mai 2020 wurde die Durchführungsverordnung zum Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz geändert, um wegen COVID‑19 vorübergehend auf Fingerabdrücke und Originalnachweise bei Aufenthaltstitel‑Verlängerungen zu verzichten. Die Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2020.Bundesministerium für Inneres5/8/2020XXVII
Verwaltungsrecht
ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Im Mai 2020 wurde die Durchführungsverordnung zum Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz geändert, um wegen COVID‑19 vorübergehend auf Fingerabdrücke und Originalnachweise bei Aufenthaltstitel‑Verlängerungen zu verzichten. Die Ausnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2020.Schwerpunkte
- Die Behörde darf bei Anträgen auf die Vorlage von Fingerabdrücken verzichten, wenn aufgrund von COVID‑19‑Maßnahmen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist und kein begründeter Zweifel an der Identität besteht.
- In § 6 Absatz 1 wird das Zitat von „§§ 7‑9“ zu „§§ 7‑9b“ geändert.
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