COVID‑19‑Lockerungsverordnung: Erweiterte Hygieneregeln für Gastronomie, Sport, Transport und Religion
Verordnung vom 13.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung von Mai 2020 ergänzt die COVID‑19‑Lockerungsverordnung um neue Schutzmaßnahmen für Gastronomie, Sportstätten, religiöse Gebäude, Taxis und weitere Bereiche, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/13/2020XXVII
Sport
Religion
Transport
Gesundheit
Integration
Gastgewerbe und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von Mai 2020 ergänzt die COVID‑19‑Lockerungsverordnung um neue Schutzmaßnahmen für Gastronomie, Sportstätten, religiöse Gebäude, Taxis und weitere Bereiche, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für das Gastgewerbe detaillierte Hygieneregeln fest: Öffnungszeiten von 06:00 bis 23:00 Uhr, maximal vier erwachsene Personen pro Gruppe, Abstand von mindestens einem Meter, Maskenpflicht und keine Selbstbedienung.
- Die Regelungen werden auf Taxis, taxiähnliche Betriebe und Luftfahrzeuge ausgeweitet sowie auf Schüler‑ und Sondertransporte (z. B. für Menschen mit Behinderung).
Dokumente (PDFs)
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