Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass auf dem Abschnitt der A2 Süd zwischen km 66,25 und km 74,62 die Durchschnittsgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird. Der Abschnitt wird zur Messstrecke erklärt, die Ankündigung von Beginn und Ende ist Pflicht, und frühere Regelungen für denselben Streckenabschnitt werden aufgehoben.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie5/14/2020XXVII
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass auf dem Abschnitt der A2 Süd zwischen km 66,25 und km 74,62 die Durchschnittsgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird. Der Abschnitt wird zur Messstrecke erklärt, die Ankündigung von Beginn und Ende ist Pflicht, und frühere Regelungen für denselben Streckenabschnitt werden aufgehoben.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert den Abschnitt der A2 Süd zwischen km 66,25 und km 74,62 als Messstrecke, auf der die Durchschnittsgeschwindigkeit mittels bildgebender Technik überwacht wird.
- Der Beginn und das Ende der Messstrecke müssen öffentlich angekündigt werden, damit alle Verkehrsteilnehmer rechtzeitig informiert sind.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.