Verschiebung des in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU‑Errichtungsgesetz festgelegten Termins
Verordnung vom 14.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verschiebt den in § 2 Abs. 3 Z 1 des BBU‑Errichtungsgesetzes festgelegten Stichtag auf den 1. Dezember 2020.Bundesministerium für Inneres5/14/2020XXVII
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verschiebt den in § 2 Abs. 3 Z 1 des BBU‑Errichtungsgesetzes festgelegten Stichtag auf den 1. Dezember 2020.Schwerpunkte
- Der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU‑G festgelegte Frist wird auf den 1. Dezember 2020 verschoben.
- Die Verordnung wird auf Grund von § 2 Abs. 4 BBU‑G erlassen und tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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