Erklärung des Kollektivvertrags für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen zur Satzung (2020)
Verordnung vom 18.05.2020Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Der Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg, mit klar definierten Ausnahmen. Die Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend5/18/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird. Der Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg, mit klar definierten Ausnahmen. Die Satzung tritt am 1. April 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er im gesamten Bundesland verbindlich wird.
- Der Geltungsbereich ist fachlich für Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste, räumlich auf Vorarlberg begrenzt und persönlich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in diesem Bereich.
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