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COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑VO: Obergrenze für 2020 auf 12 Mrd. € festgelegt
Verordnung vom 20.05.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für 2020 eine Obergrenze von zwölf Milliarden Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest und beruht auf § 13 Abs. 1 des AMPFG.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend5/20/2020XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für 2020 eine Obergrenze von zwölf Milliarden Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest und beruht auf § 13 Abs. 1 des AMPFG.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung stützt sich auf § 13 Abs. 1 des AMPFG, das die gesetzliche Grundlage für die Festlegung von Obergrenzen bei Kurzarbeitsbeihilfen bildet.
  • Für das Jahr 2020 wird die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf zwölf Milliarden Euro festgelegt.
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