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Sonderregelung für Fahrzeug‑Sachbezüge wegen COVID‑19
Verordnung vom 20.05.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2020 ändert die Sachbezugswerteverordnung: Für Kraftfahrzeuge, deren Kauf oder Leasing vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde, aber wegen COVID‑19 erst später zugelassen werden konnten, darf für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. März 2020 weiterhin der Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 von 2015 gelten, sofern die Erstzulassung bis zum 30. Mai 2020 erfolgt.
Bundesministerium für Finanzen5/20/2020XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2020 ändert die Sachbezugswerteverordnung: Für Kraftfahrzeuge, deren Kauf oder Leasing vor dem 1. April 2020 abgeschlossen wurde, aber wegen COVID‑19 erst später zugelassen werden konnten, darf für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. März 2020 weiterhin der Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 von 2015 gelten, sofern die Erstzulassung bis zum 30. Mai 2020 erfolgt.

Schwerpunkte

  • Eine neue Ziffer 2a wird in § 8 Abs. 8 eingefügt, die eine Sonderregelung für Fahrzeuge vorsieht, die wegen der COVID‑19‑Krise nicht vor dem 1. April 2020 zugelassen werden konnten.
  • Für die betroffenen Fahrzeuge kann für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. März 2020 weiterhin § 4 Abs. 1 der Verordnung von 2015 (Sachbezugswerteverordnung) angewendet werden.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

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