Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ändert die Meldungsvorschriften für den Präsenz‑ bzw. Ausbildungsdienst: Sie ersetzt den Begriff „Hauptverband“ durch „Dachverband“, fügt einen neuen Paragraph 3 ein und wirkt rückwirkend zum 1. Jänner 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/26/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 ändert die Meldungsvorschriften für den Präsenz‑ bzw. Ausbildungsdienst: Sie ersetzt den Begriff „Hauptverband“ durch „Dachverband“, fügt einen neuen Paragraph 3 ein und wirkt rückwirkend zum 1. Jänner 2020.Schwerpunkte
- Der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
- Nach § 2 wird ein neuer Paragraph 3 eingefügt, der die Regelungen zur Meldung der Dienstdauer konkretisiert.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.