Verlängerung des Freistellungszeitraums nach ASVG und B‑KUVG bis 30. Juni 2020
Verordnung vom 27.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach dem ASVG und dem B‑KUVG bis zum 30. Juni 2020; sie gilt ab dem 1. Juni 2020.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend5/27/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum für Freistellungen nach dem ASVG und dem B‑KUVG bis zum 30. Juni 2020; sie gilt ab dem 1. Juni 2020.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach dem ASVG möglich sind, wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
- Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach dem Beamten‑Krankheits‑ und Unfallversicherungsgesetz möglich sind, wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
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