Verordnung zur Festlegung der teilnehmenden Staaten nach § 91 Z 2 GMSG (2020)
Verordnung vom 28.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche 75 Länder bis zum 1. Februar 2020 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten und definiert zusätzlich eine Unterliste von 41 Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen5/28/2020XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche 75 Länder bis zum 1. Februar 2020 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten und definiert zusätzlich eine Unterliste von 41 Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen. Sie tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, welche 75 Staaten bis zum 1. Februar 2020 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG gelten.
- Von den 75 Staaten erfüllen 41 die zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA und werden gesondert aufgeführt.
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