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19. Novelle zur FSG‑DV: Gebührensenkung, Länder­namenskorrektur & Inkraftsetzung
Verordnung vom 28.05.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung senkt die Gebühr in § 4 um 1 €, korrigiert den Ländernamen „Makedonien“ zu „Nordmazedonien“ in § 9 und legt ein Inkrafttretungsdatum (01.07.2020) für diese Änderungen fest.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie5/28/2020XXVII
Verkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung senkt die Gebühr in § 4 um 1 €, korrigiert den Ländernamen „Makedonien“ zu „Nordmazedonien“ in § 9 und legt ein Inkrafttretungsdatum (01.07.2020) für diese Änderungen fest.

Schwerpunkte

  • Der Betrag für die in § 4 geregelte Gebühr wird von 13,40 € auf 12,40 € gesenkt.
  • Im Wortlaut von § 9 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Makedonien“ gestrichen und nach „Neuseeland“ das Wort „Nordmazedonien“ eingefügt.
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Gewessler Leonore, BA - 48

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