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Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung (3. LV‑Novelle) – neue Regelungen für Kulturstätten
Verordnung vom 28.05.2020

Zusammenfassung

Die 3. COVID‑19‑Lockerungsverordnung ergänzt § 10 Abs. 11 um Ziffer 8, die das Betreten von Theatern, Konzertsälen, Kinos, Varietés und Kabaretts erlaubt, wenn Besucher mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen anreisen, und fügt nach § 13 Abs. 4 einen neuen Absatz 4a ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/28/2020XXVII
Gesundheit
Kulturpolitik

Zusammenfassung

Die 3. COVID‑19‑Lockerungsverordnung ergänzt § 10 Abs. 11 um Ziffer 8, die das Betreten von Theatern, Konzertsälen, Kinos, Varietés und Kabaretts erlaubt, wenn Besucher mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen anreisen, und fügt nach § 13 Abs. 4 einen neuen Absatz 4a ein.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Ziffer‑Punkt (Z 8) wird eingefügt, der das Betreten von Theatern, Konzertsälen, Kinos, Varietés und Kabaretts erlaubt, wenn die Anreise mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
  • Der zweite Absatz von § 10 Abs. 11 erhält die Bezeichnung (12), um die neue Ziffer 8 eindeutig zuzuordnen.
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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