Änderung der Ausnahmeregelungen zur Wochenend‑ und Feiertagsruhe wegen COVID‑19
Verordnung vom 29.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 240/2020 passt die Ausnahmeregelungen zur Wochenend‑ und Feiertagsruhe wegen COVID‑19 an: Sie begrenzt die zulässige Arbeitszeit am Samstag auf bis 22 Uhr, ersetzt den Begriff „Wochenend‑ oder Feiertagsruhe“ durch „Wochenendruhe“, verschiebt ein Datum auf den 30. Juni 2020 und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend5/29/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung 240/2020 passt die Ausnahmeregelungen zur Wochenend‑ und Feiertagsruhe wegen COVID‑19 an: Sie begrenzt die zulässige Arbeitszeit am Samstag auf bis 22 Uhr, ersetzt den Begriff „Wochenend‑ oder Feiertagsruhe“ durch „Wochenendruhe“, verschiebt ein Datum auf den 30. Juni 2020 und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Formulierung „während der Wochenend‑ und Feiertagsruhe“ wird durch „an Samstagen bis 22 Uhr“ ersetzt, sodass die zulässige Arbeitszeit am Samstag auf 22 Uhr begrenzt ist.
- Der Ausdruck „Wochenend‑ oder Feiertagsruhe“ wird zu „Wochenendruhe“ geändert, um die Regelung zu vereinfachen.
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