Änderung der Verordnung zu besonderen Maßnahmen im Strafvollzug wegen COVID‑19
Verordnung vom 29.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die bestehenden Regelungen für den Strafvollzug, um Präventiv‑ und Hygienemaßnahmen gegen COVID‑19 zu integrieren. Sie erlaubt bestimmte Freiheitsmaßnahmen unter Einhaltung von Hygienevorgaben und definiert Ausnahmeregelungen für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten.Bundesministerium für Justiz5/29/2020XXVII
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die bestehenden Regelungen für den Strafvollzug, um Präventiv‑ und Hygienemaßnahmen gegen COVID‑19 zu integrieren. Sie erlaubt bestimmte Freiheitsmaßnahmen unter Einhaltung von Hygienevorgaben und definiert Ausnahmeregelungen für unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten.Schwerpunkte
- In § 7 Abs. 1 wird nach der Zahl „126“ die Wendung „Abs. 2 Z 4, Abs. 4“ eingefügt, das Datum von „31. Mai 2020“ auf „30. Juni 2020“ geändert und ein Satz hinzugefügt, der Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG erlaubt, sofern Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko mindern.
- In § 7 Abs. 2 wird ein neuer Absatz eingefügt, der Ausnahmen von den Vorgaben des ersten Absatzes für unaufschiebbare, nicht substituierbare persönliche Angelegenheiten (z. B. Vorbereitung einer Entlassung) zulässt, sofern durch Präventiv‑ und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko reduziert wird.
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