Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert bis zum 30. Juni 2020 die Fristen für Beiträge und Meldungen nach den Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19‑Krise abzufedern.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/29/2020XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert bis zum 30. Juni 2020 die Fristen für Beiträge und Meldungen nach den Sozialversicherungsgesetzen ASVG, GSVG, BSVG und B‑KUVG, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID‑19‑Krise abzufedern.Schwerpunkte
- Die Fristen nach § 736 Abs. 3 und 5 ASVG werden bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
- Die Fristen nach § 378 Abs. 1 und 3 GSVG werden bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
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