Zusammenfassung
Die Verordnung über Dienstausweise wird geändert: § 13 Abs. 9 verweist nun auf § 7 Abs. 1 Z 3, wirksam ab 1. Januar 2021.Bundesministerium für Finanzen6/2/2020XXVII
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung über Dienstausweise wird geändert: § 13 Abs. 9 verweist nun auf § 7 Abs. 1 Z 3, wirksam ab 1. Januar 2021.Schwerpunkte
- Die Verordnung über Dienstausweise wird geändert, indem § 13 Abs. 9 einen Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 3 erhält.
- Der neue Verweis tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für alle künftig auszustellenden Dienstausweise.
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