Zusammenfassung
Die Verordnung 252/2020 fügt neue Ausnahmen für Reisende aus den Nachbarländern Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien ein. Betroffene Personen und österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in diesen Staaten müssen lediglich nachweisen, dass sie in den letzten 14 Tagen nicht in einem anderen Land waren.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/3/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 252/2020 fügt neue Ausnahmen für Reisende aus den Nachbarländern Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien ein. Betroffene Personen und österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz in diesen Staaten müssen lediglich nachweisen, dass sie in den letzten 14 Tagen nicht in einem anderen Land waren.Schwerpunkte
- Ein neuer Paragraph 2a schafft Ausnahmen von der Einreise‑Beschränkung für Personen, die aus den Nachbarstaaten Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei, Ungarn oder Slowenien kommen und dort ihren Wohnsitz haben.
- Ein entsprechender Paragraph 4b wird in die Verordnung über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten aufgenommen und enthält dieselben Ausnahmeregelungen wie § 2a.
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