Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Juni 2020 legt für Juni 2020 die jeweiligen Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/9/2020XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Juni 2020 legt für Juni 2020 die jeweiligen Prozentsätze (Hundertsätze) fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, der die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Für den Monat Juni 2020 wird für jedes im Ausland tätige Bundesbedienstete ein individueller Hundertsatz festgelegt.
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