Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem nach § 733 ASVG keine Sozialversicherungsbeiträge eingezogen und keine Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, um die Monate Juni, Juli und August 2020. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (11. Juni 2020) in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/10/2020XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum, in dem nach § 733 ASVG keine Sozialversicherungsbeiträge eingezogen und keine Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, um die Monate Juni, Juli und August 2020. Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung (11. Juni 2020) in Kraft.Schwerpunkte
- Der Zeitraum, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge eingezogen und keine Säumniszuschläge erhoben werden dürfen, wird auf Juni, Juli und August 2020 ausgedehnt.
- Während des verlängerten Zeitraums dürfen die zuständigen Behörden weder fällige Beiträge einziehen noch Säumniszuschläge festsetzen.
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